831.1
SG
CH-SO
§ 121 Sozialgesetz (SG) - Förderung der Integration
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Integration der ausländischen Bevölkerung - Aufgaben der Einwohnergemeinden
§ 121 SG · Förderung der Integration
1. Jede Einwohnergemeinde bestimmt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.
2. Die Einwohnergemeinden fördern die Integration, indem sie insbesondere
a) ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sprache und den örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen;
b)* Projekte und Angebote zur sozialen Integration unterstützen;
c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
d)* auf die Partizipation der ausländischen Bevölkerung hinwirken;
e)* die kommunalen und regionalen Strukturen beraten;
f)* die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der ausländischen Staatsangehörigen informieren.