Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 12 Sozialgesetz (SG) - Subventionen

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 SG · Subventionen

1. Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemeinwesen oder sozialen Institutionen Subventionen um

a) präventive Massnahmen zu ermöglichen;

b) wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebotenen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen;

c) den Start einer sozialen Institution zu erleichtern;

d) gemeinwirtschaftliche Leistungen oder übertragene soziale Aufgaben abzugelten.

2. Die Subvention ist geknüpft an

a) eine gesetzliche Verpflichtung;

b) eine Bewilligung;

c) einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinbarung.

3. Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen Investitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermöglichen.

← § 11 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 13 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →