831.1
SG
CH-SO
§ 12 Sozialgesetz (SG) - Subventionen
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
§ 12 SG · Subventionen
1. Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemeinwesen oder sozialen Institutionen Subventionen um
a) präventive Massnahmen zu ermöglichen;
b) wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebotenen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen;
c) den Start einer sozialen Institution zu erleichtern;
d) gemeinwirtschaftliche Leistungen oder übertragene soziale Aufgaben abzugelten.
2. Die Subvention ist geknüpft an
a) eine gesetzliche Verpflichtung;
b) eine Bewilligung;
c) einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinbarung.
3. Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen Investitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermöglichen.