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831.1 SG CH-SO

§ 119 Sozialgesetz (SG) - Finanzierung

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Alter
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§ 119 SG · Finanzierung

1. Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge ausgerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.

2. Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.

3. Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.

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