831.1
SG
CH-SO
§ 117 Sozialgesetz (SG) - Einwohnergemeinden
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Alter
§ 117 SG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Altersfragen bestimmen.
2. Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem sie
a) Beiträge leisten;
b) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
c) Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.