Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 117 Sozialgesetz (SG) - Einwohnergemeinden

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Alter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 117 SG · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Altersfragen bestimmen.

2. Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem sie

a) Beiträge leisten;

b) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;

c) Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.

← § 116 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 119 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →