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831.1 SG CH-SO

§ 116 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Alter
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§ 116 SG · Ziel und Zweck

1. Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.

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