831.1
SG
CH-SO
§ 116 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Alter
§ 116 SG · Ziel und Zweck
1. Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.