831.1
SG
CH-SO
§ 114 Sozialgesetz (SG) - Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - ...
§ 114 SG · Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen
1. Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen mit dem Ziel
a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu beraten;
b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen;
c) Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;
d) Projekte der Jugendkultur zu unterstützen;
e)* die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern;
f)* die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpolitik aufeinander abzustimmen.