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831.1 SG CH-SO

§ 114 Sozialgesetz (SG) - Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - ...
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§ 114 SG · Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen

1. Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen mit dem Ziel

a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu beraten;

b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen;

c) Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;

d) Projekte der Jugendkultur zu unterstützen;

e)* die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern;

f)* die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpolitik aufeinander abzustimmen.

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