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831.1 SG CH-SO

§ 111 Sozialgesetz (SG) - Versicherung für Pflegekinder

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
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§ 111 SG · Versicherung für Pflegekinder

1. Pflegekinder in Heim- oder Familienpflege sind angemessen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern.

2. Für Pflegekinder in Tagespflege ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

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