831.1
SG
CH-SO
§ 110 Sozialgesetz (SG) - Pflegekinder
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
§ 110 SG · Pflegekinder
1. Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder) und sorgt für eine Leistungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53.
2. Die Pflegekinderaufsicht erstreckt sich über die Familienpflege, Tagespflege und Heimpflege.
3. Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht richten sich nach der Verordnung des Bundes über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO).
4. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für Institutionen, die nach diesem Gesetz oder der Spezialgesetzgebung einer besonderen Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstehen.