Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 11 Sozialgesetz (SG) - Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 SG · Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen

1. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden.

2. Sie können

a) als Geldleistung ausbezahlt, bevorschusst oder als Sachleistung gewährt werden;

b) von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden;

c) zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt derjenigen Institution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsberechtigte Person Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 20 ATSG.

3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforderliche Leistung in der beantragten Art erbracht wird.

← § 10 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 12 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →