831.1
SG
CH-SO
§ 11 Sozialgesetz (SG) - Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
§ 11 SG · Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen
1. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden.
2. Sie können
a) als Geldleistung ausbezahlt, bevorschusst oder als Sachleistung gewährt werden;
b) von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden;
c) zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt derjenigen Institution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsberechtigte Person Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 20 ATSG.
3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforderliche Leistung in der beantragten Art erbracht wird.