Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 108 Sozialgesetz (SG) - Schulsozialarbeit

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 108 SG · Schulsozialarbeit

1. Die Einwohnergemeinden können an den öffentlichen Volksschulen im Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen.

2. Die Schulsozialarbeit

a) hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern oder zu bewältigen;

b) interveniert in sozialen Krisensituationen sofort und gezielt.

3. Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen, Eltern betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, schul- und jugendpsychologischen und -psychiatrischen Diensten sowie sozialen Diensten situativ zusammen.

← § 107 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 110 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →