831.1
SG
CH-SO
§ 108 Sozialgesetz (SG) - Schulsozialarbeit
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
§ 108 SG · Schulsozialarbeit
1. Die Einwohnergemeinden können an den öffentlichen Volksschulen im Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen.
2. Die Schulsozialarbeit
a) hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern oder zu bewältigen;
b) interveniert in sozialen Krisensituationen sofort und gezielt.
3. Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen, Eltern betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, schul- und jugendpsychologischen und -psychiatrischen Diensten sowie sozialen Diensten situativ zusammen.