831.1
SG
CH-SO
§ 107 Sozialgesetz (SG) - Förderung familienergänzender Betreuungsangebote
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
§ 107 SG · Förderung familienergänzender Betreuungsangebote
1. Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuungsangebote, indem sie insbesondere Hilfe leisten
a) für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote, wie Tagesschulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe;
b)* für familienergänzende Betreuungsangebote, wie Kinderhorte und Kindertagesstätten.