Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 107 Sozialgesetz (SG) - Förderung familienergänzender Betreuungsangebote

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
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§ 107 SG · Förderung familienergänzender Betreuungsangebote

1. Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuungsangebote, indem sie insbesondere Hilfe leisten

a) für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote, wie Tagesschulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe;

b)* für familienergänzende Betreuungsangebote, wie Kinderhorte und Kindertagesstätten.

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