831.1
SG
CH-SO
§ 106 Sozialgesetz (SG) - Beratungs- und Begleitungsangebot
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
§ 106 SG · Beratungs- und Begleitungsangebot
1. Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwelliges Angebot an Beratung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine und spezifische Hilfestellungen an, um
a)* Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere familiäre Bezugspersonen in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stärken,
b)* sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unterstützen und
c)* die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu fördern.