Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 106 Sozialgesetz (SG) - Beratungs- und Begleitungsangebot

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 106 SG · Beratungs- und Begleitungsangebot

1. Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwelliges Angebot an Beratung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine und spezifische Hilfestellungen an, um

a)* Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere familiäre Bezugspersonen in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stärken,

b)* sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unterstützen und

c)* die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu fördern.

← § 105 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 106bis SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →