831.1
SG
CH-SO
§ 105 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter - Familie, Kinder und Jugend
§ 105 SG · Ziel und Zweck
1. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für Strukturen, die Familien unterstützen und den Zugang zu Angeboten der frühen Förderung sicherstellen.
2. Als Angebote der frühen Förderung gelten sämtliche Angebote, die den Kindern im Vorschulalter und ihren Bezugspersonen offenstehen und die Lern- und Entwicklungsprozesse dieser Kinder unterstützen und ihnen ein sicheres und gesundes Aufwachsen ermöglichen.