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831.1 SG CH-SO

§ 104 Sozialgesetz (SG) - Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Inkassohilfe
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§ 104 SG · Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

1. Der Kanton gewährt im Namen der Einwohnergemeinden die Hilfeleistung.

1bis. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Inkassohilfe zuständige Fachstelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 InkHV sowie die fachlichen Anforderungen an deren Mitarbeitende in einer Verordnung.

2. Die mit der Hilfeleistung beauftragte Fachstelle hört die kommunalen oder regionalen Sozialorgane an.

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