831.1
SG
CH-SO
§ 104 Sozialgesetz (SG) - Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Inkassohilfe
§ 104 SG · Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
1. Der Kanton gewährt im Namen der Einwohnergemeinden die Hilfeleistung.
1bis. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Inkassohilfe zuständige Fachstelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 InkHV sowie die fachlichen Anforderungen an deren Mitarbeitende in einer Verordnung.
2. Die mit der Hilfeleistung beauftragte Fachstelle hört die kommunalen oder regionalen Sozialorgane an.