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831.1 SG CH-SO

§ 102 Sozialgesetz (SG) - Kostentragung

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Inkassohilfe
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§ 102 SG · Kostentragung

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3. Die Leistungen der zuständigen Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich.

4. Die Leistungen der zuständigen Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich an den Kosten der Leistungen der zuständigen Fachstelle zu beteiligen.

5. Die Kosten für Leistungen Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, werden vom Gemeinwesen bevorschusst und sind von der verpflichteten Person zu tragen. Können sie von dieser nicht erhältlich gemacht werden, sind sie der berechtigten Person aufzuerlegen, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt.

6. Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden finanziellen Verhältnisse, bei welchen die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt, und den Umfang der Kostenbeteiligung gemäss Absatz 4 in einer Verordnung.

7. In Bezug auf die Kosten der Inkassohilfe für familienrechtliche Ansprüche gemäss Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 295 ZGB sind die Absätze 4 und 5 dieser Bestimmung sinngemäss anwendbar.

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