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831.1 SG CH-SO

§ 10 Sozialgesetz (SG) - Anspruch auf Bedarfsleistungen

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
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§ 10 SG · Anspruch auf Bedarfsleistungen

1. Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsanspruch, wenn

a) sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen oder

b) sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicherungsleistungen, die kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendigen sozialen Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten Institutionen nicht oder nur teilweise bezahlen können.

2. Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen einen Rechtsanspruch, wenn

a) die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen;

b) unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten;

c) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.

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