§ 10 Sozialgesetz (SG) - Anspruch auf Bedarfsleistungen
§ 10 SG · Anspruch auf Bedarfsleistungen
1. Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsanspruch, wenn
a) sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen oder
b) sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicherungsleistungen, die kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendigen sozialen Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten Institutionen nicht oder nur teilweise bezahlen können.
2. Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen einen Rechtsanspruch, wenn
a) die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen;
b) unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten;
c) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.