831.1
SG
CH-SO
§ 1 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Zweck und Geltungsbereich
§ 1 SG · Ziel und Zweck
1. Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verfassungsmässigen Sozialziele, indem sie
a) die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkeit des Menschen erhalten, Armut oder soziale Notlagen verhindern, beheben oder mindern;
b) Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen unterstützen;
c) Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überlebenshilfe gewähren;
d) den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz verhindern und bekämpfen.