Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 1 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Zweck und Geltungsbereich
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§ 1 SG · Ziel und Zweck

1. Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verfassungsmässigen Sozialziele, indem sie

a) die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkeit des Menschen erhalten, Armut oder soziale Notlagen verhindern, beheben oder mindern;

b) Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen unterstützen;

c) Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überlebenshilfe gewähren;

d) den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz verhindern und bekämpfen.

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