821.51
CH-SO
§ 8 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes - Andere Diskriminierung
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
§ 8 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes · Andere Diskriminierung
1. Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
2. Für den Rechtsschutz gilt § 7.