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821.51 CH-SO

§ 8 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes - Andere Diskriminierung

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
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§ 8 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes · Andere Diskriminierung

1. Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

2. Für den Rechtsschutz gilt § 7.

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