821.51
CH-SO
§ 7 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes - Diskriminierung durch Verfügung
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
§ 7 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes · Diskriminierung durch Verfügung
1. Wer von einer Diskriminierung durch eine Verfügung betroffen ist, kann die Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz mit Beschwerde geltend machen.
2. Die Departemente können im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder von Amtes wegen ein Gutachten der Vermittlungskommission einholen.
3. Die Beschwerdeverfahren sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung.
4. Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.