821.51
CH-SO
§ 6 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes - Vermittlungskommission
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
§ 6 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes · Vermittlungskommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Vermittlungskommission aus der Mitte der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen. Die Vermittlungskommission besteht aus vier Mitgliedern beiderlei Geschlechts.
2. Die Vermittlungskommission wird nach §§ 7 und 9 dieser Verordnung tätig. Das Verfahren ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos.