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821.51 CH-SO

§ 6 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes - Vermittlungskommission

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
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§ 6 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes · Vermittlungskommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Vermittlungskommission aus der Mitte der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen. Die Vermittlungskommission besteht aus vier Mitgliedern beiderlei Geschlechts.

2. Die Vermittlungskommission wird nach §§ 7 und 9 dieser Verordnung tätig. Das Verfahren ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos.

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