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§ 9 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Ferien

Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub
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§ 9 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Ferien

1. Der Arbeitnehmer hat folgenden Ferienanspruch

a) Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen;

b) Arbeitnehmer nach vollendetem 50. Altersjahr und nach mindestens 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb: 5 Wochen;

c) Für alle übrigen Arbeitnehmer: 4 Wochen.

2. Für ein angebrochenes Dienstjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr.

3. Bei der Bestimmung der Ferien ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

4. Während den Ferien sind der Barlohn und so weit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung der AHV oder nach dem im Einzelvertrag schriftlich vereinbarten Ansatz.

5. Feiertage und Abwesenheit, für welche der Arbeitgeber nach § 13 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden.

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