Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.322 CH-SO

§ 8 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Freizeit

Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Freizeit

1. Der freie Tag pro Woche, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, muss mindestens zweimal pro Monat auf einen Sonntag entfallen.

← § 7 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Geltungsbereich § 9 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →