821.322
CH-SO
§ 8 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Freizeit
Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 8 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Freizeit
1. Der freie Tag pro Woche, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, muss mindestens zweimal pro Monat auf einen Sonntag entfallen.