821.322
CH-SO
§ 7 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Tägliche Arbeitszeit
Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 7 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Tägliche Arbeitszeit
1. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Betrieben mit Viehhaltung 55 Stunden, in Betrieben ohne Viehhaltung 50 Stunden.
3. Überzeitarbeit wird mit vermehrter Freizeit, längeren Ferien oder entsprechender Lohnzahlung mit 25% Lohnzuschlag kompensiert. Die Überstunden sind am Ende jedes Monates abzurechnen und im Verlaufe von 3 Monaten zu kompensieren, sofern sie nicht mit Lohnzuschlag abgegolten werden.
4. Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.