821.322
CH-SO
§ 6 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Weiterbildung des Arbeitnehmers
Einsatz und Weiterbildung des Arbeitnehmers
§ 6 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Weiterbildung des Arbeitnehmers
1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.