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§ 6 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Weiterbildung des Arbeitnehmers

Einsatz und Weiterbildung des Arbeitnehmers
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§ 6 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Weiterbildung des Arbeitnehmers

1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.

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