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§ 5 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Einsatz des Arbeitnehmers

Einsatz und Weiterbildung des Arbeitnehmers
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§ 5 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Einsatz des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.

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