821.322
CH-SO
§ 4 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Kündigung
Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden
a) während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages;
b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Monates;
c) ab sechstem Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monates.
2. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Unterkunft überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohngelegenheit.