821.322
CH-SO
§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Wirkung
Geltungsbereich und Wirkung
§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Wirkung
1. Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.