Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.322 CH-SO

§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Wirkung

Geltungsbereich und Wirkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Wirkung

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

← § 1 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Geltungsbereich § 3 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →