821.322
CH-SO
§ 16 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Berufliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
§ 16 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Berufliche Vorsorge
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung.