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§ 16 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
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§ 16 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Berufliche Vorsorge

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung.

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