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821.322 CH-SO

§ 13 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Lohn bei Arbeitsverhinderung

Lohn
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§ 13 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Lohn bei Arbeitsverhinderung

1. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden in der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach Ablauf der Probezeit Lohnanspruch in folgendem Umfang

Dauer des Arbeitsverhältnisses: bis 2 Jahre

Dauer des Anspruches: 1 Monat

Dauer des Arbeitsverhältnisses: 3-5 Jahre

Dauer des Anspruches: 2 Monate

Dauer des Arbeitsverhältnisses: 6-10 Jahre

Dauer des Anspruches: 3 Monate

Dauer des Arbeitsverhältnisses: ab 11 Jahren

Dauer des Anspruches: 4 Monate

2. Für jährlich eingestellte Saisonniers wird die Anstellung der Vorjahre angerechnet.

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