821.322
CH-SO
§ 13 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Lohn bei Arbeitsverhinderung
Lohn
§ 13 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Lohn bei Arbeitsverhinderung
1. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden in der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach Ablauf der Probezeit Lohnanspruch in folgendem Umfang
Dauer des Arbeitsverhältnisses: bis 2 Jahre
Dauer des Anspruches: 1 Monat
Dauer des Arbeitsverhältnisses: 3-5 Jahre
Dauer des Anspruches: 2 Monate
Dauer des Arbeitsverhältnisses: 6-10 Jahre
Dauer des Anspruches: 3 Monate
Dauer des Arbeitsverhältnisses: ab 11 Jahren
Dauer des Anspruches: 4 Monate
2. Für jährlich eingestellte Saisonniers wird die Anstellung der Vorjahre angerechnet.