821.322
CH-SO
§ 10 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft - Urlaub
Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 10 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft · Urlaub
1. Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden
a) höchstens 3 Tage: eigene Heirat; Tod des Ehegatten, von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, von Stief- und Adoptivkindern;
b) höchstens 2 Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers; eigener Wohnungswechsel;
c) höchstens einen Tag: Taufe eines Kindes; Hochzeit eines eigenen Stief- oder Adoptivkindes; Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Schwager.