§ 9 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Überstunden
§ 9 NAV Hauswirtschaft · Überstunden
1. Die über die verabredete wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden gelten als Überstunden.
2. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leistet auf Anordnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin Überstunden, soweit diese notwendig sind und ihm oder ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
3. Überstunden sind im Verlauf des Kalenderjahres in der Regel mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, erfolgt die Kompensation innerhalb der Vertragsdauer. Der Zeitpunkt der Überstundenkompensation wird gegenseitig vereinbart.
4. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin kann ausnahmsweise für die Überstundenarbeit Lohn entrichtet werden, der sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von mindestens 25% bemisst.
5. Bei jugendlichen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen muss die Überstundenarbeit durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.