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§ 8 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Arbeits- und Ruhezeit

Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
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§ 8 NAV Hauswirtschaft · Arbeits- und Ruhezeit

1. Die wöchentliche Arbeitszeit darf für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 45 Stunden und für Au-pair-Personal 25 Stunden normalerweise nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll nicht mehr als neun Stunden betragen und in der Regel um 19:00 Uhr beendet sein.

2. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, wenn die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. Dieser Absatz ist für Arbeitsverhältnisse der 24-Stunden-Betreuung nicht anwendbar.

3. Bei jugendlichen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen muss eine zusammenhängende Ruhezeit von zwölf Stunden eingehalten werden. Als jugendlich gelten Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

4. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben eine schriftliche Arbeitszeitkontrolle zu führen. Aus diesem Dokument sind mindestens die Arbeitszeiten, die Überstunden und die Pausen ersichtlich.

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