821.321
CH-SO
§ 6 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Krankenpflegeversicherung
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 NAV Hauswirtschaft · Krankenpflegeversicherung
1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin stellt bei Abschluss des Arbeitsvertrages sicher, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankenpflege versichert ist (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten). Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tragen die Kosten.
2. Unterlässt es der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich zu versichern, meldet dies der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Wohnsitzgemeinde des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.