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§ 5 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Sozialversicherungen

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 NAV Hauswirtschaft · Sozialversicherungen

1. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin abzuführen.

2. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen versichern die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinen sind verpflichtet, zumindest gleich hohe Beiträge zu entrichten wie die einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelnen Arbeitnehmerinnen.

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