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§ 4 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ausstellung eines Arbeitsvertrages

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 NAV Hauswirtschaft · Ausstellung eines Arbeitsvertrages

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin händigt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus.

2. Der Arbeitsvertrag muss sich mindestens über folgende Elemente äussern

a) die Namen der Vertragsparteien;

b) das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;

c) die Funktion des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin;

d) den Bruttolohn inklusive allfällige Lohnzuschläge und Abzüge;

e) die Arbeitszeiten und Arbeitspensen;

f) den Ferienanspruch;

g) die Probezeit und Kündigungsfrist.

3. Werden die in Absatz 2 aufgeführten Vertragselemente im gegenseitigen Einvernehmen während des Arbeitsverhältnisses geändert, ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin spätestens einen Monat nachdem die Änderungen wirksam geworden sind, ein angepasster Arbeitsvertrag auszuhändigen.

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