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§ 39 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ergänzendes Recht

Schlussbestimmungen
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§ 39 NAV Hauswirtschaft · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmung enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Obligationenrechts (OR) und des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989.

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