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§ 38 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Abweichungen

Schlussbestimmungen
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§ 38 NAV Hauswirtschaft · Abweichungen

1. Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art. 360 Abs. 1 OR).

2. Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin bedürfen, soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR).

3. Das pauschale Wegbedingen der Vorschriften dieses Normalarbeitsvertrages ist unzulässig.

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