821.321
CH-SO
§ 38 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Abweichungen
Schlussbestimmungen
§ 38 NAV Hauswirtschaft · Abweichungen
1. Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art. 360 Abs. 1 OR).
2. Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin bedürfen, soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR).
3. Das pauschale Wegbedingen der Vorschriften dieses Normalarbeitsvertrages ist unzulässig.