821.321
CH-SO
§ 34 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Pausen
Besondere Bestimmungen für 24-Stunden-Betreuung - Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit, Arbeitszeitdokumentation
§ 34 NAV Hauswirtschaft · Pausen
1. Als Pause gilt die Zeit, während welcher der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.
2. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf mindestens 2 Stunden Pause pro Tag. Musste in der vorhergehenden Nacht mehr als ein Einsatz geleistet werden, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden. Die Pausen sind nicht aufteilbar.
3. Das gemeinsam Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmässigen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.