§ 32 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Präsenzzeit
§ 32 NAV Hauswirtschaft · Präsenzzeit
1. Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während der er oder sie sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit. Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während welcher die telefonische Erreichbarkeit ausserhalb des Hauses bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein muss.
2. Bei intensiven Betreuungssituationen muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Situation für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmässig überprüfen. Nach entsprechender Interessensabwägung hat bei Bedarf eine Anpassung der Betreuungsorganisation zu erfolgen.
3. Es ist nicht zulässig, jemanden, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit anzustellen.