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§ 3 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 NAV Hauswirtschaft · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

1. Beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses händigt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages (NAV Hauswirtschaft) sowie der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft Bund) vom 20. Oktober 2010 aus. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen von Bestimmungen dieser beiden Normalarbeitsverträge.

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