821.321
CH-SO
§ 27 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Einzelzimmer
Allgemeiner Teil - Hausgemeinschaft
§ 27 NAV Hauswirtschaft · Einzelzimmer
1. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, die im selben privaten Haushalt mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch auf ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss
1. den hygienischen Anforderungen entsprechen;
2. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
3. gut beheizt und belüftet sein;
4. ausreichend möbliert sein (u.a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode);
5. ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können.
2. Ohne andere Abrede endet der Anspruch auf das eigene Zimmer mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfrist für das Zimmer beträgt jedoch mindestens zwei Wochen.