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821.321 CH-SO

§ 26 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Abgangsentschädigung

Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 26 NAV Hauswirtschaft · Abgangsentschädigung

1. Endet das Arbeitsverhältnis eines oder einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung auszurichten. Die in Artikel 339d OR vorgesehenen Ersatzleistungen können von der Abgangsentschädigung in Abzug gebracht werden.

2. Die Abgangsentschädigung ist in folgender Höhe auszurichten

a) nach 20 Dienstjahren: 2 Monatslöhne;

b) nach 25 Dienstjahren: 4 Monatslöhne;

c) nach 30 Dienstjahren: 6 Monatslöhne;

d) nach 35 Dienstjahren: 8 Monatslöhne.

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