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821.321 CH-SO

§ 25 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person

Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 25 NAV Hauswirtschaft · Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person

1. Für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben zu erfüllen und in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, endet das angetretene Arbeitsverhältnis bei Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.

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