821.321
CH-SO
§ 24 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Probezeit
Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 24 NAV Hauswirtschaft · Probezeit
1. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der erste Monat als Probezeit.
2. Falls bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist, gilt als Probezeit
a) die erste Woche, falls eine Vertragsdauer von weniger als drei Monaten vereinbart wurde;
b) die ersten zwei Wochen, falls eine Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten vereinbart wurde;
c) der erste Monat, falls eine Vertragsdauer von mehr als sechs Monaten vereinbart wurde.
3. Der Kündigungsschutz zu Unzeit ist auch während der Probezeit anwendbar.