§ 21 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Krankentaggeldversicherung
§ 21 NAV Hauswirtschaft · Krankentaggeldversicherung
1. Bei unbefristeten oder für mehr als drei Monate eingegangenen Arbeitsverhältnissen hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit zu versichern, sofern eine solche Versicherung nicht bereits besteht.
2. Die Versicherungsbedingungen haben mindestens folgende Leistungspflichten zu beinhalten
a) Beginn der Versicherungspflicht am Tag des Arbeitsbeginns;
b) das Krankentaggeld beträgt 80% des Bruttolohnes;
c) die Genussberechtigungsdauer beträgt wenigstens 720 Tage innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
d) Aufschub des Leistungsbeginns des Krankentaggeldes bis zu maximal 30 Tagen.
3. Für Schwangerschaft und Niederkunft hat die Versicherung die gleichen Leistungen wie bei Krankheit zu umfassen, sofern die Arbeitnehmerin bis zum Tage ihrer Niederkunft während wenigstens 270 Tage versichert gewesen ist.
4. Vereinbart der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns des Taggeldes, so bleibt er oder sie während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umfang von 80% des Bruttolohnes verpflichtet.
5. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin hälftig geteilt.
6. Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und erhält Naturallohnleistungen, so kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom Krankentaggeld in Abzug bringen.
7. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die vorgeschriebene Krankentaggeldversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen, so haftet er oder sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die entgangenen Versicherungsleistungen.