§ 20 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung
§ 20 NAV Hauswirtschaft · Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung
1. Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus Gründen, die in seiner oder ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses in folgendem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung
a) einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr;
b) zwei Monate vom dritten bis vierten Dienstjahr;
c) drei Monate vom fünften bis neunten Dienstjahr;
d) vier Monate vom zehnten bis vierzehnten Dienstjahr;
e) fünf Monate vom fünfzehnten bis neunzehnten Dienstjahr;
f) sechs Monate ab dem zwanzigsten Dienstjahr.
2. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung versichert, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Lohn nicht zu entrichten, wenn die geschuldeten Versicherungsleistungen in der in Absatz 1 vorgesehenen beschränkten Zeit mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
3. Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, solange die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Absatz 1 besteht, die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
4. Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, hat er oder sie überdies Anspruch auf Pflege und Naturallohn, solange die Lohnfortzahlungspflicht besteht.
5. Bei Schwangerschaft hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.