Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.321 CH-SO

§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Hauswirtschaftliche Arbeiten

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 NAV Hauswirtschaft · Hauswirtschaftliche Arbeiten

1. Als hauswirtschaftliche Arbeiten gemäss § 1 Absatz 1 gelten insbesondere

a) Reinigungsarbeiten;

b) Besorgung der Wäsche;

c) Einkaufen;

d) Kochen;

e) Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;

f) Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

2. Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 gelten nicht als hauswirtschaftliche Arbeiten.

← § 1 NAV Hauswirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Geltungsbereich § 3 NAV Hauswirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →