821.321
CH-SO
§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Hauswirtschaftliche Arbeiten
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 NAV Hauswirtschaft · Hauswirtschaftliche Arbeiten
1. Als hauswirtschaftliche Arbeiten gemäss § 1 Absatz 1 gelten insbesondere
a) Reinigungsarbeiten;
b) Besorgung der Wäsche;
c) Einkaufen;
d) Kochen;
e) Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f) Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
2. Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 gelten nicht als hauswirtschaftliche Arbeiten.