Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.321 CH-SO

§ 19 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Lohnabrechnung

Allgemeiner Teil - Lohn
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 NAV Hauswirtschaft · Lohnabrechnung

1. Es ist monatlich eine detaillierte, schriftliche Lohnabrechnung zu erstellen. Darin sind der Lohn, allfällige Lohnzuschläge und Lohnabzüge ersichtlich. Die Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin bis am 7. Tag des Folgemonats auszuhändigen.

← § 18 NAV Hauswirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Geltungsbereich § 20 NAV Hauswirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →