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§ 18 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ferienlohn

Allgemeiner Teil - Lohn
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§ 18 NAV Hauswirtschaft · Ferienlohn

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

2. Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

3. Für Angestellte im Stundenlohn mit sehr unregelmässiger Beschäftigung oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann ausnahmsweise der auf die Ferienzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden. Dies muss im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Der für die Ferien entsprechende Lohnanteil muss in jeder einzelnen Lohnabrechnung ausdrücklich ausgewiesen werden.

4. Der Zuschlag für Ferien beträgt

a) bei 4 Wochen Ferien 8,33% des Stundenlohnes;

b) bei 5 Wochen Ferien 10,64% des Stundenlohnes.

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