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§ 15 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ferien

Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
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§ 15 NAV Hauswirtschaft · Ferien

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in jedem Dienstjahr wenigstens vier Wochen, nach vollendetem 50. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr in jedem Dienstjahr Anspruch auf wenigstens fünf Wochen Ferien. Kantonale Ruhetage dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.

2. Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilmässig (pro rata) berechnet.

3. Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferien, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch während dieser Zeit für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hauswirtschaftliche Arbeiten besorgt.

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